Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung kann nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig sein — mit der Folge, dass bereits gezahlte Beträge zurückforderbar sind und offene Raten nicht durchsetzbar bleiben. Seit dem BGH-Urteil III ZR 137/25 (Februar 2026) gilt das nicht mehr pauschal: synchron-live geführtes Coaching fällt regelmäßig nicht unter das FernUSG. Entscheidend ist das tatsächliche Format des Programms.
Fall in 2 Minuten prüfen →Zwei BGH-Grundsatzentscheidungen prägen die aktuelle Rechtsprechung — nachdem die Instanzgerichte die Frage zuvor uneinheitlich beurteilt hatten. III ZR 109/24 (12. Juni 2025) hat strukturierte Online-Coaching-Programme dem FernUSG unterstellt, sofern Wissen vermittelt und der Lernerfolg überwacht wird — und ausdrücklich klargestellt, dass der Schutz nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer erfasst.
III ZR 137/25 (Februar 2026) hat diese Linie wieder eingegrenzt. Synchron geführtes Live-Coaching, bei dem Teilnehmer ohne besonderen Aufwand mit dem Coach in direkten Kontakt treten können, gilt nicht mehr als Fernunterricht. Solche Verträge bleiben grundsätzlich gültig, auch ohne ZFU-Zulassung.
Zwei Präzisierungen des BGH entscheiden in der Praxis: Maßgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Nutzung. Und werden Live-Calls aufgezeichnet und im Nachgang zum Abruf bereitgestellt, gilt dieser Teil als asynchron — und kann das FernUSG wieder auslösen. Ein nominell „live" beworbenes Programm ist also nicht automatisch FernUSG-frei.
Das ändert die Beratungs-Lage: pauschal „Coaching nichtig, Geld zurück" ist nach 137/25 nicht mehr tragbar. Wer eine Rückforderung in Betracht zieht, muss zunächst klären, in welcher Format-Konstellation sein Vertrag liegt.
Vorwiegend aufgezeichnete Module mit Lernerfolgskontrolle (die nach der BGH-Rechtsprechung schon bei einem vertraglichen Fragerecht vorliegen kann), ohne ZFU-Zulassung — fallen weiterhin unter das FernUSG. Der Vertrag ist dann regelmäßig nichtig; bereits gezahlte Beträge sind grundsätzlich zurückforderbar, eine Anrechnung etwaiger Vorteile im Einzelfall vorbehalten.
Synchron-live geführte Calls mit echter Fragemöglichkeit — fallen nach 137/25 grundsätzlich nicht mehr unter das FernUSG. Der Vertrag bleibt gültig, eine Rückforderung über FernUSG-Nichtigkeit scheidet aus. Es bleiben andere Hebel wie Mängel-, Widerrufs- oder Aufhebungsrecht je nach Fall.
Gemischtes Format mit nennenswertem aufgezeichnetem Anteil oder Lerntempo-Vorgabe — Einzelfallprüfung. Maßgeblich ist, ob der aufgezeichnete Teil so substanziell ist, dass er den Charakter des Programms prägt.
Stand: Februar 2026. Diese Darstellung gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); III ZR 137/25 (05.02.2026).
Auf eastkap.de/check klärt ein siebenstufiger Fragebogen, in welcher Konstellation Ihr Vertrag liegt. Sie sehen am Ende, ob eine Rückforderung in Betracht kommt, ob das Format eher in die 137/25-Linie fällt, oder ob eine Einzelfallprüfung nötig ist. Zwei Minuten, anonym, ohne Mail-Pflicht.
Zeigt die Selbstprüfung Anhaltspunkte, übernehmen wir die rechtliche Aufarbeitung: Vertragslage, Format-Beleg (synchron/asynchron), Zahlungshistorie, Verjährungsfrage, ZFU-Status des Anbieters. Tragen die Anhaltspunkte, fordern wir mit anwaltlichem Schreiben und Fristsetzung zur Rückzahlung auf; offene Raten und Inkasso-Forderungen werden zugleich bestritten. Ein Teil der Fälle klärt sich bereits auf dieser Stufe.
Zahlt der Anbieter nicht, vertreten wir Sie im Klageverfahren. Die Vergütung richtet sich dann nach dem RVG (Streitwert); mit Rechtsschutzversicherung in der Regel ohne Eigenanteil. Über Erfolgsaussichten und Kostenrisiko sprechen wir vorher offen.
Die anwaltliche Aufarbeitung und die außergerichtliche Geltendmachung bieten wir zum Festpreis von 1.000 € (brutto) an — vorab schriftlich fixiert, ohne offene Stundenabrechnung. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit passendem Baustein und erteilt sie Deckung, übernimmt sie die Kosten regelmäßig — bis auf eine etwaige vereinbarte Selbstbeteiligung; die Deckung klären wir vorab mit Ihrem Versicherer. Eine etwaige gerichtliche Durchsetzung rechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Streitwerts — die voraussichtlichen Kosten besprechen wir vorher.
Die Regelverjährung für FernUSG-Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Ob der Beginn ausnahmsweise hinausgeschoben ist, weil die Rechtslage bis zu den BGH-Entscheidungen unsicher war, ist nicht abschließend geklärt und im Einzelfall zu prüfen. Verlassen Sie sich nicht darauf — bei Verträgen ab 2022 kann bereits Verjährung drohen. Im Zweifel: kurzfristig prüfen statt verstreichen lassen.
Wenn der Vertrag nichtig ist, sind weitere Ratenzahlungen rechtlich nicht geschuldet. Inkasso-Forderungen des Anbieters lassen sich abwehren. Bei laufender SEPA-Lastschrift unterstützen wir bei Widerruf und Rückbuchung.
Das ist die Standard-Verteidigung der Anbieter, oft mit dem Verweis darauf, dass es um Live-Calls geht. Nach 137/25 stimmt das in einigen Fällen, in vielen aber nicht — sobald nennenswerte aufgezeichnete Inhalte oder Lerntempo-Vorgaben vorliegen, kann das FernUSG weiter greifen. Die Prüfung am Vertragstext entscheidet, nicht die Auskunft des Anbieters.
Faustregel nach 137/25: Konnten Sie in Echtzeit ohne besonderen Aufwand Fragen an den Coach stellen und Antworten erhalten (etwa im Live-Call)? Das spricht für ein synchrones Format außerhalb des FernUSG. Bestand das Programm überwiegend aus Abruf-Videos, Workbooks oder zeitversetzten Aufgaben — oder wurden Live-Calls aufgezeichnet und später bereitgestellt —, spricht das für ein asynchrones, vom FernUSG erfasstes Format. Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet war, nicht wie Sie es genutzt haben.
Das ist ein Grund, früher zu handeln, nicht später. Bei laufender Lastschrift lässt sich die Zahlung stoppen; gegenüber Inkasso und Zessionaren bleibt die FernUSG-Nichtigkeit ein Einwand. Ist der Anbieter insolvent, wird eine Rückforderung schwieriger, aber nicht zwangsläufig aussichtslos — wir prüfen die Anmeldung zur Insolvenztabelle und etwaige mithaftende Dritte (z. B. Zahlungsdienstleister oder Vermittler).
Die Selbstprüfung über eastkap.de/check ist kostenfrei. Die anschließende anwaltliche Aufarbeitung erfolgt zum Festpreis von 1.000 € (brutto); bei bestehender Rechtsschutz-Deckung trägt der Versicherer die Kosten meist bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung.
Wenn die Selbstprüfung eine Rückforderungs-Chance zeigt, übernehmen wir die anwaltliche Prüfung. Schreiben Sie uns Ihre Eckdaten — wir melden uns mit konkreten Vorschlägen für das weitere Vorgehen.
Rechtsanwalt Daniel Wagner
Kiehlufer 9
12059 Berlin