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Coaching-Rückabwicklung nach FernUSG.

Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung kann nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig sein — mit der Folge, dass bereits gezahlte Beträge zurückforderbar sind und offene Raten nicht durchsetzbar bleiben. Seit dem BGH-Urteil III ZR 137/25 (Februar 2026) gilt das nicht mehr pauschal: synchron-live geführtes Coaching fällt regelmäßig nicht unter das FernUSG. Entscheidend ist das tatsächliche Format des Programms.

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[01] Ausgangslage

Welche Coaching-Verträge der BGH heute noch für rückforderbar hält.

Zwei BGH-Grundsatzentscheidungen prägen die aktuelle Rechtsprechung — nachdem die Instanzgerichte die Frage zuvor uneinheitlich beurteilt hatten. III ZR 109/24 (12. Juni 2025) hat strukturierte Online-Coaching-Programme dem FernUSG unterstellt, sofern Wissen vermittelt und der Lernerfolg überwacht wird — und ausdrücklich klargestellt, dass der Schutz nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer erfasst.

III ZR 137/25 (Februar 2026) hat diese Linie wieder eingegrenzt. Synchron geführtes Live-Coaching, bei dem Teilnehmer ohne besonderen Aufwand mit dem Coach in direkten Kontakt treten können, gilt nicht mehr als Fernunterricht. Solche Verträge bleiben grundsätzlich gültig, auch ohne ZFU-Zulassung.

Zwei Präzisierungen des BGH entscheiden in der Praxis: Maßgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Nutzung. Und werden Live-Calls aufgezeichnet und im Nachgang zum Abruf bereitgestellt, gilt dieser Teil als asynchron — und kann das FernUSG wieder auslösen. Ein nominell „live" beworbenes Programm ist also nicht automatisch FernUSG-frei.

Das ändert die Beratungs-Lage: pauschal „Coaching nichtig, Geld zurück" ist nach 137/25 nicht mehr tragbar. Wer eine Rückforderung in Betracht zieht, muss zunächst klären, in welcher Format-Konstellation sein Vertrag liegt.

Drei Konstellationen, drei Ergebnisse

Vorwiegend aufgezeichnete Module mit Lernerfolgskontrolle (die nach der BGH-Rechtsprechung schon bei einem vertraglichen Fragerecht vorliegen kann), ohne ZFU-Zulassung — fallen weiterhin unter das FernUSG. Der Vertrag ist dann regelmäßig nichtig; bereits gezahlte Beträge sind grundsätzlich zurückforderbar, eine Anrechnung etwaiger Vorteile im Einzelfall vorbehalten.

Synchron-live geführte Calls mit echter Fragemöglichkeit — fallen nach 137/25 grundsätzlich nicht mehr unter das FernUSG. Der Vertrag bleibt gültig, eine Rückforderung über FernUSG-Nichtigkeit scheidet aus. Es bleiben andere Hebel wie Mängel-, Wider­rufs- oder Aufhebungs­recht je nach Fall.

Gemischtes Format mit nennenswertem aufgezeichnetem Anteil oder Lerntempo-Vorgabe — Einzelfallprüfung. Maßgeblich ist, ob der aufgezeichnete Teil so substanziell ist, dass er den Charakter des Programms prägt.

Stand: Februar 2026. Diese Darstellung gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); III ZR 137/25 (05.02.2026).

[02] Vorgehen

In drei Schritten zum belastbaren Ergebnis.

Stufe 1 — Selbstprüfung in zwei Minuten

Auf eastkap.de/check klärt ein siebenstufiger Fragebogen, in welcher Konstellation Ihr Vertrag liegt. Sie sehen am Ende, ob eine Rückforderung in Betracht kommt, ob das Format eher in die 137/25-Linie fällt, oder ob eine Einzelfallprüfung nötig ist. Zwei Minuten, anonym, ohne Mail-Pflicht.

Stufe 2 — Anwaltliche Prüfung & außergerichtliche Geltendmachung

Zeigt die Selbstprüfung Anhaltspunkte, übernehmen wir die rechtliche Aufarbeitung: Vertragslage, Format-Beleg (synchron/asynchron), Zahlungshistorie, Verjährungsfrage, ZFU-Status des Anbieters. Tragen die Anhaltspunkte, fordern wir mit anwaltlichem Schreiben und Fristsetzung zur Rückzahlung auf; offene Raten und Inkasso-Forderungen werden zugleich bestritten. Ein Teil der Fälle klärt sich bereits auf dieser Stufe.

Stufe 3 — Gerichtliche Durchsetzung, wenn nötig

Zahlt der Anbieter nicht, vertreten wir Sie im Klageverfahren. Die Vergütung richtet sich dann nach dem RVG (Streitwert); mit Rechtsschutzversicherung in der Regel ohne Eigenanteil. Über Erfolgsaussichten und Kostenrisiko sprechen wir vorher offen.

Honorierung — transparent, im Festpreis

Die anwaltliche Aufarbeitung und die außergerichtliche Geltendmachung bieten wir zum Festpreis von 1.000 € (brutto) an — vorab schriftlich fixiert, ohne offene Stundenabrechnung. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit passendem Baustein und erteilt sie Deckung, übernimmt sie die Kosten regelmäßig — bis auf eine etwaige vereinbarte Selbstbeteiligung; die Deckung klären wir vorab mit Ihrem Versicherer. Eine etwaige gerichtliche Durchsetzung rechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Streitwerts — die voraussichtlichen Kosten besprechen wir vorher.

[03] Häufige Fragen

Was Mandanten typischerweise wissen wollen.

Verjährt mein Anspruch?

Die Regelverjährung für FernUSG-Rückforderungs­ansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis der anspruchs­begründenden Umstände. Ob der Beginn ausnahmsweise hinausgeschoben ist, weil die Rechtslage bis zu den BGH-Entscheidungen unsicher war, ist nicht abschließend geklärt und im Einzelfall zu prüfen. Verlassen Sie sich nicht darauf — bei Verträgen ab 2022 kann bereits Verjährung drohen. Im Zweifel: kurzfristig prüfen statt verstreichen lassen.

Was ist mit offenen Raten und Inkasso?

Wenn der Vertrag nichtig ist, sind weitere Ratenzahlungen rechtlich nicht geschuldet. Inkasso-Forderungen des Anbieters lassen sich abwehren. Bei laufender SEPA-Lastschrift unterstützen wir bei Widerruf und Rückbuchung.

Mein Coaching-Anbieter sagt, FernUSG gilt nicht für mich.

Das ist die Standard-Verteidigung der Anbieter, oft mit dem Verweis darauf, dass es um Live-Calls geht. Nach 137/25 stimmt das in einigen Fällen, in vielen aber nicht — sobald nennenswerte aufgezeichnete Inhalte oder Lerntempo-Vorgaben vorliegen, kann das FernUSG weiter greifen. Die Prüfung am Vertragstext entscheidet, nicht die Auskunft des Anbieters.

Woran erkenne ich, ob mein Format synchron oder asynchron ist?

Faustregel nach 137/25: Konnten Sie in Echtzeit ohne besonderen Aufwand Fragen an den Coach stellen und Antworten erhalten (etwa im Live-Call)? Das spricht für ein synchrones Format außerhalb des FernUSG. Bestand das Programm überwiegend aus Abruf-Videos, Workbooks oder zeitversetzten Aufgaben — oder wurden Live-Calls aufgezeichnet und später bereitgestellt —, spricht das für ein asynchrones, vom FernUSG erfasstes Format. Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet war, nicht wie Sie es genutzt haben.

Mein Coaching-Anbieter ist insolvent oder nicht mehr erreichbar.

Das ist ein Grund, früher zu handeln, nicht später. Bei laufender Lastschrift lässt sich die Zahlung stoppen; gegenüber Inkasso und Zessionaren bleibt die FernUSG-Nichtigkeit ein Einwand. Ist der Anbieter insolvent, wird eine Rückforderung schwieriger, aber nicht zwangsläufig aussichtslos — wir prüfen die Anmeldung zur Insolvenztabelle und etwaige mithaftende Dritte (z. B. Zahlungsdienstleister oder Vermittler).

Was kostet mich die Prüfung?

Die Selbstprüfung über eastkap.de/check ist kostenfrei. Die anschließende anwaltliche Aufarbeitung erfolgt zum Festpreis von 1.000 € (brutto); bei bestehender Rechtsschutz-Deckung trägt der Versicherer die Kosten meist bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung.

[04] Kontakt

Erstgespräch vereinbaren.

Wenn die Selbstprüfung eine Rückforderungs-Chance zeigt, übernehmen wir die anwaltliche Prüfung. Schreiben Sie uns Ihre Eckdaten — wir melden uns mit konkreten Vorschlägen für das weitere Vorgehen.

Kanzlei

Rechtsanwalt Daniel Wagner

Kiehlufer 9

12059 Berlin

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