Handverlesene Entscheidungen mit unmittelbarer Relevanz für unsere Mandate — kuratiert und kommentiert. Hier finden Sie die elf aktuellsten Entscheidungen in voller Länge; ältere Einträge sind im Archiv verlinkt.
// Stand: Juni 2026 · 13 Einträge · die 11 aktuellsten in voller Länge
Die deliktische Haftung eines Geschäftsführers (§ 826 BGB) für ein betrügerisches System endet nicht mit der Abberufung — sie erfasst auch erst danach geschlossene Verträge.
Der II. Zivilsenat bejahte die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers für einen erst nach seiner Abberufung gezeichneten Anlagevertrag, weil er das schädigende System während seiner Amtszeit aufgebaut und danach weiter maßgeblich mitgetragen hatte (§ 826 BGB). Entscheidend ist nicht der formale Bestellungszeitraum, sondern die fortwirkende Verantwortung für die einmal geschaffene Gefahrenlage. Praxisfolge: Wer als Geschäftsführer ausscheidet, sollte Haftungsrisiken aus bereits eingeleiteten Vorgängen dokumentieren und kappen — und die D&O-Nachhaftung („tail coverage") prüfen, denn die Abberufung allein schützt nicht.
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Falschaussagen eines KI-Chatbots werden dem Unternehmen zugerechnet — der Chatbot ist kein „Dritter", und korrekte Trainingsdaten entlasten nicht.
Das OLG wertete die irreführenden Chatbot-Aussagen (erfundene Facharzttitel) als unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG und rechnete sie dem Betreiber zu — auf die sorgfältige Auswahl der Trainingsdaten kommt es nicht an, da Halluzination dem Generierungsprozess innewohnt. Die Revision zum BGH ist zugelassen, das Urteil nicht rechtskräftig. Praxisfolge: Wer einen generativen Chatbot mit Außenwirkung betreibt, sollte dessen Ausgaben an einen verifizierten Datenbestand koppeln und sensible Aussagen (Titel, Preise, Verfügbarkeiten) sperren — ein Disclaimer ersetzt die Zurechnung nicht.
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Gibt ein Sprachmodell memorisierte Liedtexte nahezu wortgleich aus, haftet der Betreiber — nicht der Nutzer.
Das Gericht wertete die Ausgabe memorisierter Texte als Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG); die TDM-Schranke (§ 44b UrhG) greife nicht, weil die Inhalte dauerhaft gespeichert würden. Verantwortlich ist der Modellbetreiber. Berufung angekündigt, nicht rechtskräftig. Praxisfolge: Wer generative KI einsetzt, sollte Lizenz- und Haftungsfragen zu Trainings- und Ausgabeinhalten vertraglich mit dem Anbieter klären — die Verantwortung lässt sich nicht pauschal auf Nutzer abwälzen.
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KI-Trainingsdatensätze sind über die TDM-Schranken zulässig — ein nur in natürlicher Sprache formulierter Opt-out war 2021 nicht „maschinenlesbar".
Das OLG bestätigte die Zulässigkeit der Datensatzerstellung (§§ 44b, 60d UrhG), verneinte aber die Maschinenlesbarkeit des Nutzungsvorbehalts für 2021 und ließ offen, ob natürliche Sprache heute genügt. Die Revision zum BGH ist zugelassen und eingelegt. Praxisfolge: Rechteinhaber sollten Opt-out-Vorbehalte technisch maschinenlesbar setzen; für KI-Anbieter bleibt die Trainings-Rechtslage bis zur BGH-Entscheidung in Bewegung.
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Erlaubt der Arbeitgeber die freiwillige ChatGPT-Nutzung über private Accounts, besteht kein Mitbestimmungsrecht — die betriebliche Einführung als Tool dagegen schon.
Mangels Zugriffs des Arbeitgebers auf die beim Anbieter anfallenden Daten verneinte das Gericht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; die arbeitgeberseitige Einführung von KI als technische Einrichtung sei dagegen mitbestimmungspflichtig. Praxisfolge: Wer KI-Tools betrieblich ausrollt, bindet den Betriebsrat ein und regelt die Nutzung in KI-Richtlinie oder Betriebsvereinbarung.
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Eine KI kann nicht als Erfinder benannt werden — KI-gestützte Erfindungen sind aber patentfähig, wenn eine natürliche Person als Erfinder genannt wird.
Erfinder i.S.d. § 37 PatG kann nur ein Mensch sein; der Einsatz einer KI zur Auffindung der technischen Lehre steht der Patentfähigkeit nicht entgegen, solange ein wesentlicher menschlicher Beitrag vorliegt. Praxisfolge: Bei KI-gestützter Forschung und Entwicklung den menschlichen Erfinderbeitrag dokumentieren und in der Anmeldung korrekt benennen.
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Hinauskündigungsklauseln gegen Manager-Gesellschafter sind wirksam, wenn die Beteiligung allein an die Organstellung geknüpft ist.
Der BGH hält an der Grundregel fest, dass die entschädigungslose Hinauskündigung sittenwidrig (§ 138 BGB) ist, lässt Call-Optionen auf reine Managementbeteiligungen ohne eigenständiges Gewicht aber zu. Preis- und Abfindungsfragen berühren die Wirksamkeit der Klausel nicht, sondern werden separat geprüft. Praxisfolge: Leaver- und Call-Option-Klauseln in PE/VC- und Managementbeteiligungs-Verträgen lassen sich rechtssicher gestalten, wenn die Beteiligung sauber an die Organstellung gekoppelt wird.
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Synchrones Live-Online-Coaching fällt nicht unter das Fernunterrichtsgesetz.
Maßgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Durchführung. Live-Calls mit echter Interaktionsmöglichkeit bleiben wirksam — überwiegend aufgezeichnete Programme dagegen nichtig. Praxisfolge: Rückforderung lohnt nur nach genauer Format-Analyse, ein pauschales „Vertrag nichtig" trägt nicht mehr.
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Das FernUSG schützt auch Unternehmer — Coaching-Verträge ohne ZFU-Zulassung sind nichtig.
Strukturierte Online-Mentoring-Programme mit Lernerfolgskontrolle sind zulassungspflichtig. Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG von Anfang an nichtig und Gezahltes voll rückforderbar. Praxisfolge: Auch B2B-Kunden können sich auf das Schutzgesetz berufen.
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Automatisiertes Scoring ist eine „Entscheidung im Einzelfall" nach Art. 22 DSGVO.
Schon die Berechnung eines Score-Werts unterfällt dem Verbot automatisierter Einzelentscheidungen, wenn Dritte ihn maßgeblich übernehmen. Praxisfolge: Wer KI-gestützte Bewertungssysteme einsetzt, braucht Rechtsgrundlage, Transparenz über die Logik und ein Eingriffsrecht des Betroffenen — Pflichtthema für jede KI-Implementierung.
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Schon der bloße Kontrollverlust über Daten begründet immateriellen Schadensersatz.
Ein konkreter Missbrauch der Daten ist nicht erforderlich; der BGH hält rund 100 EUR pro Betroffenem für vertretbar. Praxisfolge: Datenschutzvorfälle skalieren über Massenklagen zu erheblichen Risiken — sauberes Datenmanagement und Incident-Prozesse werden zur Haftungsfrage.
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