Online-Coaching · FernUSG

Vertrag unwirksam? Finden Sie es heraus.

Sieben kurze Fragen. Unverbindliche Ersteinschätzung in etwa zwei Minuten — mit direktem Terminvorschlag, wenn sich Ihr Fall lohnt.

~2 Min. Kostenfrei & anonym Keine E-Mail nötig vorab
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Frage 1 / 7

Um welche Art von Coaching geht es?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) greift vor allem bei überwiegend digital vermittelten Lernangeboten.

Frage 2 / 7

Wie haben Sie den Vertrag abgeschlossen?

Der BGH (12.06.2025 – III ZR 109/24) hat klargestellt: FernUSG kann auch gegenüber Unternehmern greifen, wenn eine Lernerfolgskontrolle vereinbart ist.

Frage 3 / 7

Gab es eine Lernerfolgskontrolle?

Damit ist jede Form von Feedback zu Ihrem Fortschritt gemeint — Prüfungen, Hausaufgaben-Reviews, persönliche Coaching-Calls mit Rückmeldung, Zertifikate, Tests in der Lernplattform.

Frage 4 / 7

Hatte der Anbieter eine ZFU-Zulassung?

Ein Fernlehrgang braucht eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig.

Frage 5 / 7

Wann wurde der Vertrag unterzeichnet?

Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre zum Jahresende. Bei älteren Verträgen werden Start und Lauf der Verjährung individuell geprüft.

Frage 6 / 7

Wie hoch war das Coaching-Honorar?

Streitwert und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit hängen vom Betrag ab.

Frage 7 / 7

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?

Wenn der Vertrags-Rechtsschutz deckt, ist Ihr Eigenanteil 0 EUR. Wir klären die Deckungsanfrage für Sie vor Mandatsannahme.

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Tipp: Unterlagen vorab senden — dann kommen wir im Gespräch direkt zur Sache.

Persönlich, kein Callcenter RAK Berlin · 10 Jahre RA-Erfahrung BGH 2025/26 (III ZR 109/24, 137/25) berücksichtigt
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